Rn 6

Die Entscheidungen müssen vollstreckbar, somit entweder rechtskräftig, für vorläufig vollstreckbar erklärt oder kraft Gesetzes vollstreckbar sein. Urt aus §§ 767, 771 ff müssen daher, um den Anforderungen des § 775 Nr 1 zu genügen, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, auch wenn dies an sich nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung geboten wäre. Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit eines aufhebenden Urt von einer Sicherheitsleistung abhängig, gilt dies nicht auch für die Einstellung. Gemäß § 717 I entfällt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels bereits mit Verkündung des aufhebenden Urt (Schuschke/Walker/Raebel Rz 7; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 11). Anders ist es, wenn die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird, so bspw im Fall der §§ 732, 766, 767 ff, 793. In diesen Fällen ist § 717 I nicht anzuwenden; eine angeordnete Sicherheitsleistung muss erbracht werden, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit des aufhebenden Urt von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird; dies gilt auch für die in analoger Anwendung des § 767 zu erhebende Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, wenn der Zahlungstitel nicht vollstreckbar ist (BGHZ 124, 164, 171). Wird nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigung gerichtlich festgestellt, ist die Vollstreckbarkeit der bisherigen Entscheidung weder gänzlich aufgehoben noch ohne gerichtliche Entscheidung fortgefallen; anders ist dies im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen; ein noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel kann in diesem Fall keine Grundlage mehr für Vollstreckungsmaßnahmen sein (BGHZ 156, 335, 342; WRP 12, 829, 830).

 

Rn 7

Ist die Zwangsvollstreckung aus einer gerichtlichen Entscheidung für unzulässig erklärt worden, erstreckt sich ein derartiges Urt nicht ohne weiteres auch auf die im Vollstreckungstitel enthaltene Kostenentscheidung. Die Vorlage eines derartigen Urt hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus dem Kfb (BGH NJW 95, 3318, 3319 [BGH 20.09.1995 - XII ZR 220/94]; ebenso Schuschke/Walker/Raebel Rz 7; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 12). Dies entspricht der Auffassung des BGH, wonach das Urt, das einer Vollstreckungsabwehrklage stattgibt, die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urt unberührt lässt (BGH NJW 75, 539, 540; 95, 1318, 1319).

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