Rn 15

Der Nachweis der Befriedigung des Gläubigers oder der Stundung ist durch öffentliche Urkunde zu führen; die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde (Musielak/Voit/Lackmann Rz 8) reicht nicht aus; ausreichend ist eine vom Gläubiger ausgestellte, dh von diesem unterzeichnete Privaturkunde. Privaturkunde ist nur das Original; die Vorlage einer Kopie reicht nicht (Zö/Geimer Rz 7). Die Quittung eines Dritten reicht nur dann aus, wenn nach dem Titel oder nach gesetzlicher Vorschrift an diesen zu leisten ist oder wenn die Forderung nach Erlass des Titels oder nach dessen Errichtung auf ihn übergegangen ist (St/J/Münzberg Rz 18; Schuschke/Walker/Raebel Rz 10).

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