Rn 16

Gemäß § 775 Nr 5 ist die Zwangsvollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger angewiesen oder auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Wie bei § 775 Nr 4 handelt es sich um eine Ausn von dem Grundsatz, dass Vollstreckungsorgane materiell-rechtliche Einwände gegen die zu vollstreckende Forderung nicht zu berücksichtigen haben. Wie die Formulierung ›der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag‹ belegt, betrifft § 775 Nr 5 allein Geldforderungen. Die Zahlung muss nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt sein; § 767 II gilt entspr. Auch hier reicht die Einzahlung nach Zustellung des Mahnbescheides, jedoch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht aus, um die Anwendung des § 775 Nr 5 zu rechtfertigen; auch hier gilt, dass dem Schuldner ein Widerspruch wegen der Zahlung zuzumuten ist (vgl Rn 14). Die Vollstreckung muss fortgesetzt werden, wenn der Gläubiger bestreitet, dass eine Zahlung auf die titulierte Forderung erfolgt ist (vgl Rn 13).

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