Rn 1

§ 774 setzt das Vorliegen einer Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff BGB voraus. Wenn ein nicht oder nicht allein verwaltender Ehegatte/Lebenspartner mit Zustimmung des anderen ein Erwerbsgeschäft betreibt, haftet für die Geschäftsverbindlichkeiten das Gesamtgut, §§ 1440 S 2, 1462 S 2 BGB. Gemäß § 741 genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den das Erwerbsgeschäft betreibenden Ehegatten/Lebenspartner ergangenes Urt, wenn es sich um eine Geschäftsverbindlichkeit handelt. Dabei ist die Zwangsvollstreckung auch zulässig, wenn das Gesamtgut nach materiellem Recht nicht für die titulierte Schuld haftet. § 741 wird daher durch § 774 ergänzt. Diese Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten/Lebenspartner die Möglichkeit der Widerspruchsklage. Dieser kann geltend machen, es handele sich nicht um eine Geschäftsverbindlichkeit, er habe keine Kenntnis von dem Geschäftsbetrieb gehabt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ein Einspruch bzw Widerspruch in das Güterrechtsregister eingetragen gewesen. Der mit- oder alleinverwaltende Ehegatte/Lebenspartner hat darzulegen und nachzuweisen, dass eine dieser Ausn vorliegt, unter denen abw von der Regelung des § 741 das Widerspruchsrecht bestehen bleibt. Wendet der Gläubiger allerdings ein, der die Interventionsklage betreibende Ehegatte/Lebenspartner habe trotz allgemeinen Widerspruchs das einzelne Geschäft gebilligt, trägt er hierfür die Beweislast (aA St/J/Münzberg § 775 Rz 1).

 

Rn 2

Gemäß § 744a sind auf den DDR-Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft die §§ 741, 774 entspr anzuwenden.

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