Rn 3

§ 772 wird sowohl in der Mobiliarals auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung angewendet.

 

Rn 4

Diese Vorschrift gilt nur für relative gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote. Gesetzliche Veräußerungsverbote enthalten bspw die §§ 88, 156 VVG, 21 I InsO (Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Herget Rz 1). Behördliche Veräußerungsverbote sind solche nach §§ 938 II, 1019 BGB, ebenso nach § 111c StPO (Musielak/Voit/Lackmann Rz 1; Zö/Herget Rz 1). Nicht unter § 772 fallen die relativen Veräußerungsverbote zug eines Hypothekengläubigers gem §§ 1124 II, 1126 S 3 BGB, da hier spezialgesetzliche Regelungen bestehen (Zö/Herget Rz 1). Zu den zu berücksichtigenden behördlichen Veräußerungsverboten gehören nicht die Vormerkung, auch nicht der Widerspruch nach § 899 BGB. Das dem Widerspruch zugrunde liegende Recht des § 899 BGB kann jedoch eine Klage aus § 771 rechtfertigen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 10, 11). Auch die iRd Zwangsvollstreckung und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergehenden Verfügungs- und Veräußerungsverbote unterfallen nicht § 772; der Zugriff weiterer Gläubiger ist gesetzlich geregelt (St/J/Münzberg Rz 2; Zö/Herget Rz 1). Rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbote fallen nicht unter § 772; diesen kommt gem § 137 BGB dingliche Wirkung nicht zu (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 10).

 

Rn 5

Auf absolute Verfügungsverbote des § 134 BGB ist § 772 nicht anzuwenden; diese umfassen bspw die Verfügungsbeschränkungen des Gesellschafters gem § 719 I BGB, des Ehegatten gem §§ 1365 I, 1369 I BGB und die Beschränkungen, die gem § 1984 I BGB mit der Nachlassverwaltung verbunden sind, sowie die Verfügungsbeschränkungen durch Testamentsvollstreckung nach § 2211 BGB (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 7), ebenso die Abtretungsverbote der §§ 399, 413 BGB (für letztere BGHZ 40, 156, 159, 160) sowie vereinbarte Abtretungsverbote (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 8). Absolute Verfügungsverbote sind auch die Verfügungsbeschränkungen des Insolvenzschuldners nach § 81 InsO und das Veräußerungsverbot nach § 21 II Nr 2 InsO.

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