Rn 44

Mit dem der Klage stattgebenden Urt wird die Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Sache oder das streitgegenständliche Recht für unzulässig erklärt. Die materielle Rechtskraft des Urt besteht darin, dass der Anspruch auf Abwehr der Zwangsvollstreckung in den Vollstreckungsgegenstand bejaht oder verneint wird; nicht rechtskräftig festgestellt ist das Bestehen des die Veräußerung hindernden Rechts (BGH NJW 85, 3066, 3067). Wird der Drittwiderspruchsklage stattgegeben, ist das Gericht in einem neuen Prozess wegen der Vollstreckung in denselben Gegenstand gebunden, es sei denn, die Sachlage und damit die materielle Rechtslage hätten sich geändert. Die Rechtskraftwirkung des der Klage stattgebenden Urt gilt auch für nachfolgende materiell-rechtliche Klagen wie Bereicherungs- oder Schadensersatzklagen (RGZ 70, 25, 27; BGH LM § 322 Nr 27). Durch ein klageabweisendes Urt wird festgestellt, dass das vom Kl behauptete Interventionsrecht nicht besteht und damit auch, dass das geltend gemachte Drittrecht das Entstehen des Pfändungsrechts nicht gehindert hat. Damit steht der Erwerb des Pfändungspfandrechts fest (BGHZ 158, 286, 293). Die Rechtskraft bezieht sich nicht auf das Nichtbestehen des die Veräußerung hindernden Rechts.

 

Rn 45

Das der Klage stattgebende Urt ist Gestaltungsurteil; die Gestaltungswirkung umfasst das Verwertungsrecht aus dem angegriffenen Vollstreckungsakt. Das bestehende Pfändungspfandrecht erlischt nicht mit Rechtskraft des Urt, sondern erst mit der Entstrickung der Sache nach §§ 775 Nr 1, 776 (St/J/Münzberg § 776 Rz 2, 4; Zö/Herget Rz 18; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 77). Im Hinblick auf die §§ 775 Nr 1, 776 ist das Urt für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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