Rn 13

Aktivlegitimiert ist ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausnahmsweise kann auch der Vollstreckungsschuldner ebenso wie ein Dritter widerspruchsberechtigt sein, nämlich dann, wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet und sich dem Zugriff auf die nicht haftende Vermögensmasse entgegenstellt (St/J/Münzberg Rz 45; Schuschke/Walker/Raebel Rz 16). Der Mitbesitzer kann sich gegen die Pfändung des in seinem Mitbesitz stehenden Gegenstandes zur Wehr setzen; Miteigentum ist Recht iSd § 771 (RGZ 144, 236, 240, 241; BGH NJW 07, 992 [BGH 14.12.2006 - IX ZR 92/05]). Wird aus einem gegen einen Miterben gerichteten Titel nicht der Erbteil des Titelschuldners gepfändet, sondern ein Nachlassgegenstand, können die anderen Miterben widersprechen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 19). Ebenso kann aus einem gegen einen Gesellschafter gerichteten Titel nur in dessen Anteil vollstreckt werden und nicht in das Gesellschaftsvermögen. Wird in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens vollstreckt, können sowohl die Gesellschaft als auch die Mitgesellschafter nach § 771 vorgehen (BGH WM 13, 1748, 1749).

 

Rn 14

Im Drittschuldnerprozess kann sich der Bekl grds nicht auf ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten berufen (BGH WM 06, 2229, 2230).

Passivlegitimiert ist der Vollstreckungsgläubiger; der Rechtsnachfolger ist es dann, wenn die Klausel auf ihn umgeschrieben ist (Musielak/Voit/Lackmann Rz 11).

Die Ein-Mann-GmbH kann ggü dem Gläubiger, der aufgrund eines Titels gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer vollstreckt, gem § 771 vorgehen, da grds unterschiedliche Vermögensmassen bestehen (BGH NJW 04, 217, 218 [BGH 16.10.2003 - IX ZR 55/02]).

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