Rn 15

Der Klageantrag geht dahin, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Die Klage ist dann begründet, wenn dem Kl ein die Veräußerung hinderndes Recht (krit zu dieser Formulierung MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 16) an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung zusteht und diesem Recht keine Einwendungen entgegenstehen. Ein solches Recht wird dann angenommen, wenn der Schuldner selbst, würde er den Vollstreckungsgegenstand veräußern, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde und der Dritte deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte (BGHZ 50, 20, 26; 72, 141, 145). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Erwirbt der Dritte das Recht nach erfolgter Pfändung oder Beschlagnahme, kann die Klage aus § 771 erfolgreich erhoben werden, wenn durch diesen Erwerb Vollstreckungspfandrechte untergehen, wie dies beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch einen Dritten an einer Pfandsache der Fall ist, oder wenn der Eigentumserwerb sich aufgrund einer Anwartschaft vollzieht, die dem Dritten zum Zeitpunkt der Pfändung bereits zustand (BGHZ 20, 88, 100, 101; St/J/Münzberg § 804 Rz 43).

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