Rn 3

Eines Antrags bedarf es nicht; entspr Anordnungen können vAw getroffen werden (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 1). Die Anordnungen nach § 770 können nicht isoliert angefochten werden, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, deren Bestandteil sie sind (BGHZ 58, 207, 214). Wenn im Urt 1. Instanz eine beantragte Anordnung verweigert wird oder die bisherige in irgendeiner Weise beschränkt wird, ist dies in der Berufungsinstanz gem § 718 I zu überprüfen; über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz ist dann auf Antrag vorab zu verhandeln, § 770 S 2 iVm § 718 I; die entspr Entscheidung ist gem § 718 II nicht anfechtbar.

 

Rn 4

Das Rechtsmittelgericht kann selbst Anordnungen nach § 769 treffen, ebenso in seinem Urt Anordnungen gem § 770 erlassen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 771 Rz 9). Auch insoweit scheidet ein Rechtsmittel gem § 718 II aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge