Rn 6

Nach Rspr einiger OLG muss nicht nur eine bereits wirksame Klageschrift eingereicht werden, ehe eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, sondern auch die Zahlung des Prozesskostenvorschusses erfolgt sein (Köln FamRZ 87, 963, 964; Hamm NJW-RR 96, 1023, 1024; Naumbg OLGReport 00, 388; Frankf OLGR 08, 612, 613; ebenso Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Man wird lediglich verlangen können, dass die Klage eingereicht ist; die Zahlung des Prozesskostenvorschusses muss nicht erfolgen; das Gericht kann allerdings den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter die Bedingung stellen, dass ein Kostenvorschuss innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt oder aber Befreiung gem § 14 GKG beantragt wird (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 11). Prozessgericht ist nicht das noch nicht mit der Hauptsache befasste Gericht, wenn nur ein PKH-Gesuch eingereicht worden ist (BGH Beschl I ZA 1/01 v 22.2.01 für den PKH-Antrag vor Einlegung einer Revision; Musielak/Voit/Lackmann Rz 2; Zö/Herget Rz 4; aA St/J/Münzberg Rz 6; offengelassen BGH MDR 12, 1432, 1433). Nicht erforderlich ist, dass die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat oder auch nur drohen würde (Schuschke/Walker/Raebel Rz 4). Eine vollstreckbare Ausfertigung muss noch nicht einmal beantragt oder erteilt worden sein (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20). Im Fall der §§ 771, 805 allerdings können vor Beginn der Vollstreckung die Rechte Dritter zwangsläufig noch nicht berührt worden sein. Der Antrag ist zulässig, solange die Vollstreckung andauert; mit Ende der Vollstreckung wird der Antrag unzulässig (St/J/Münzberg Rz 12).

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