Rn 15

In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht nach § 769 II angerufen werden. Hier entscheidet der Rechtspfleger nach § 20 Nr 17 RPflG. Ein dringender Fall liegt dann vor, wenn eine Entscheidung des Prozessgerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann; im allg ist dies dann der Fall, wenn eine Klage noch nicht anhängig gemacht worden ist. Eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen kommt nach § 769 II nicht in Betracht (St/J/Münzberg Rz 14).

 

Rn 16

Zu den Tatsachen, die der Schuldner iRd § 769 II glaubhaft zu machen hat, gehören auch diejenigen, mit denen die Dringlichkeit begründet wird.

 

Rn 17

Der Rechtspfleger hat in dem Beschl eine Frist zu setzen, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen ist. Die Frist kann gem § 224 II verlängert werden. Mit Fristablauf tritt der Beschl ohne weiteres außer Kraft (St/J/Münzberg Rz 16).

 

Rn 18

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers erfolgt die befristete Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG; über diese hat der Richter abschließend zu entscheiden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Zu beachten ist, dass nach der Neufassung des § 11 II 1 durch das FGG-RG für die Erinnerung nunmehr unterschiedliche Fristen gelten können (vgl § 793 Rn 5).

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