Rn 7

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht dann, wenn die qualifizierte Klausel erteilt worden ist und nicht erst dann, wenn die Vollstreckung droht (RGZ 134, 156, 162; 159, 385, 387; St/J/Münzberg Rz 4). Es liegt dann nicht vor, wenn die Klausel noch nicht erteilt worden ist, da § 768 auf den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzungen für die Erteilung abstellt. Es entfällt, wenn die Vollstreckung vollständig beendet ist.

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