Rn 1

Der Schuldner kann gem § 768 Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend machen, wenn eine solche nur aufgrund eines besonderen Nachweises erteilt werden kann. Diese Vorschrift gibt dem Schuldner die Möglichkeit, den bei Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der entspr Voraussetzungen im Weg der Klauselgegenklage zu bestreiten. Bei der Klage handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage.

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