Rn 11

Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist es Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, aus welchem Grund die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht gegeben oder entfallen sind, nicht dagegen ist es Sache des Gläubigers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gründe für die Voraussetzungen der Klauselerteilung vorliegen (RGZ 50, 372, 375, 376; 82, 35, 37; aA Köln NJW-RR 94, 893, 894 [OLG Köln 09.06.1993 - 13 U 25/93]; St/J/Münzberg Rz 6). Im Ergebnis kommt es auf die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht an. Sind die formellen Voraussetzungen der Klauselerteilung erfüllt, ist der Beweis nach den Grundsätzen der §§ 415 ff durch Erbringung der entspr Nachweise mit Hilfe öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden von Seiten des Gläubigers geführt worden. Der Gegenbeweis muss dann vom Schuldner erbracht werden.

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