Rn 33
Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage hemmt die begonnene Vollstreckung nicht. Gemäß § 769 kann das Prozessgericht, in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht, auf Antrag vorläufige Anordnungen zum Schutz des Schuldners erlassen. Gemäß § 770 können vorläufige Anordnungen im Urt erlassen werden.
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