Rn 37

§ 767 II bestimmt, dass Einwendungen nur zulässig sind, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen nach der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen und durch Einspruch nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Mit dieser Vorschrift soll die Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen gesichert werden (BGHZ 85, 64, 74; 131, 82, 83). Die Anwendbarkeit des § 767 II ist allerdings nicht zwingend an die Rechtskraft der Entscheidung gebunden; umfasst sind rechtskräftige, jedoch auch vorläufig vollstreckbare Urt.

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