I. Gericht.

 

Rn 56

Es wird eine 3,0-Gebühr nach Nr 1210 KV erhoben. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 I GKG. S § 253 Rn 25.

II. Anwalt.

 

Rn 57

Für den Anwalt entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (s § 253 Rn 27). Wird nur die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 abgegeben, entsteht bereits die volle Verfahrensgebühr, selbst, wenn die Vollstreckungsgegenklage noch nicht zugestellt ist (Kobl JurBüro 16, 413 = AGS 16, 390).

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