Rn 22

Da mit der Klage aus § 767 nur Einwendungen erhoben werden können, welche die Rechtskraft des Urt unberührt lassen, können nur solche Umstände zum Erfolg führen, welche den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (BGHZ 100, 211, 212; 222, 224, 225). Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind vom Schuldner darzulegen und nachzuweisen.

 

Rn 23

Die Vollstreckungsabwehrklage scheidet aus, wenn das Gericht in seinem Urt vom Fortbestand der Verhältnisse über den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung hinaus ausgeht. Treten dann nach Erlass des Urt Änderungen ein, handelt es sich nicht um das Vorbringen einer neuen nachträglichen Tatsachenlage, sondern um einen Angriff gegen die Richtigkeit des ersten Urt und dessen Annahme, die bisherigen Verhältnisse würden aufrechterhalten bleiben. Der Schuldner kann somit nicht im Weg der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, nach einer rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen habe sich das Zinsniveau verändert (BGHZ 100, 211, 213). Aus dem gleichen Grund kann der rechtskräftig titulierte Räumungsanspruch durch den späteren Wegfall des Eigenbedarfs nicht mehr berührt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 25 entgegen St/J/Münzberg Rz 17). Auch die Zubilligung von Schmerzensgeld berücksichtigt von vornherein die zukünftige Entwicklung (BGH NJW 04, 1243, 1244 [BGH 20.01.2004 - VI ZR 70/03]); eine Vollstreckungsgegenklage des Schädigers kommt daher nicht in Frage, wenn sich nach der letzten mündlichen Verhandlung beim Geschädigten eine positive Entwicklung abzeichnet. Anders ist es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Dauerschuldverhältnis nachträglich entfallen. So kann eine Vollstreckungsabwehrklage darauf gestützt werden, dass sich eine Werbeaussage, die als irreführend untersagt wurde, durch nachträgliche Veränderung der Umstände als wahrheitsgemäß erweist (Köln NJW-RR 87, 1471 [OLG Köln 27.04.1987 - 6 W 18/87]). Ebenso kann iRd § 829 BGB ein Billigkeitsanspruch nachträglich entfallen, wenn die Billigkeitsvoraussetzungen später, so bei verminderter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des schuldunfähigen Schädigers, nicht mehr gegeben sind (vgl BGHZ 76, 279, 287, 280).

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