Rn 29

Gegner der Erinnerung des Schuldners ist regelmäßig der Gläubiger; ohne dessen Anhörung darf nicht zu seinem Nachteil entschieden werden. Gleiches gilt, wenn ein Dritter die Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme einlegt. Bei der Erinnerung des Gläubigers, insb auch derjenigen des § 766 II, ist Erinnerungsgegner der Schuldner; es bedarf auch dessen Anhörung, wenn zu seinem Nachteil entschieden wird. Etwas anderes gilt, wenn die Benachrichtigung des Schuldners den Vollstreckungserfolg gefährden würde oder ausdrücklich ausgeschlossen ist.

 

Rn 30

Für das Erinnerungsverfahren gelten die allg zivilprozessualen Grundsätze, damit auch der Beibringungsgrundsatz. Das Vollstreckungsgericht prüft zwar Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung vAw; Amtsermittlungen werden jedoch nicht vorgenommen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 41; aA iSe Beschränkung des Beibringungsgrundsatzes: Musielak/Voit/Lackmann Rz 26). Die gem §§ 141144 vorgesehenen Anordnungen können aber vAw durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. Im Übrigen gelten die allg Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast; die Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend.

 

Rn 31

Richtet sich die Erinnerung gegen eine Maßnahme des GV, kann bereits dieser der Erinnerung abhelfen; so kann er eine zunächst abgelehnte Vollstreckungsmaßnahme vornehmen oder beschleunigen (Schuschke/Walker/Walker Rz 20). Wird Erinnerung gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts eingelegt, ist eine Abhilfeentscheidung gem § 572 I 1 möglich. Handelt es sich um eine Maßnahme des Rechtspflegers, kann dieser ebenfalls der Erinnerung abhelfen; gegen eine solche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 iVm § 11 I RPflG zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien vor der Abhilfeentscheidung gehört worden sind (St/J/Münzberg Rz 5). Eine Zurückweisung der Erinnerung durch den Rechtspfleger ist gem § 8 IV 1 RPflG unwirksam. Erfolgt keine Abhilfe, wird die Entscheidung über die Erinnerung durch den Richter gem § 20 Nr 17 S 2 RPflG getroffen.

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