Rn 24

In Räumungssachen muss der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem § 765a III spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden. Auch die Antragsgründe sind innerhalb der Zweiwochenfrist zumindest ersichtlich zu machen (St/J/Münzberg Rz 21). Die Fristversäumung ist unschädlich, wenn die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach Ablauf der Frist entstanden sind oder wenn den Schuldner kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Wiedereinsetzung scheidet allerdings aus, da es sich bei der in § 765a III genannten Frist nicht um eine Notfrist handelt. Gründe, die für eine Wiedereinsetzung geeignet wären, belegen jedoch regelmäßig auch das fehlende Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung. Der Umstand, dass der Grund erst später entstanden ist sowie die unverschuldete Verspätung können in entspr Anwendung des § 236 II 1 glaubhaft gemacht werden (Zö/Seibel Rz 19b; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 34; aA St/J/Münzberg Rz 22). Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 765a (BVerfG NJW 22, 2537 Rz 24).

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