Rn 30

Gemäß § 765a II kann der GV eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben. Ihm ggü muss glaubhaft gemacht werden, dass die aufzuschiebende Vollstreckungsmaßnahme eine sittenwidrige Härte für den Schuldner bedeutet. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung gilt nicht für die Angaben des Schuldners, wonach diesem die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich gewesen ist; hier genügen die bloßen Angaben des Schuldners (St/J/Münzberg Rz 37; aA Musielak/Voit/Lackmann Rz 25). Gegen die Gewährung des Aufschubs hat der Gläubiger die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 II (MüKoZPO/Heßler Rz 111; Musielak/Voit/Lackmann Rz 26).

 

Rn 31

§ 765a II scheidet aus, wenn bereits ein Antrag nach § 765a gestellt ist. In diesem Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung durch das Vollstreckungsgericht zu beantragen. Wird bei Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen ein Kreditinstitut in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge gem § 836 III 1 aufgenommen und geht der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung gem § 766 gegen die Herausgabeanordnung vor, kann der Gerichtsvollzieher, um das Recht des Schuldners auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung zu wahren, entsprechend § 765a II die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben (BGH NJW 12, 1081, 1083 [BGH 09.02.2012 - VII ZB 49/10]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge