Rn 5

Da die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach Abs 3 durch Beschluss ergehen, muss vor deren Erlass nicht zwingend eine mündliche Verhandlung stehen, § 128 IV. Rechtliches Gehör ist mit Ausnahme von Vollstreckungshandlungen iRd der Forderungspfändung jedoch zu gewähren (vgl § 834), ggf kann sogar eine Beweiserhebung erforderlich werden. Die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts bedürfen nach § 329 III der Zustellung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge