Rn 7

Fehler des Protokolls oder Verstöße nach § 762 machen die Vollstreckungshandlung nicht unwirksam, es sei denn, es handelt sich um eine Anschlusspfändung nach § 826. Enthält das Protokoll Fehler, kann der GV es gem § 164 I analog berichtigen (LG Frankenthal DGVZ 85, 88, 89 f; LG Köln DGVZ 83, 44). Im Erinnerungsverfahren kann er dazu allerdings nicht gezwungen werden (Braunschw DGVZ 92, 120). Überhaupt können mit der Erinnerung nach § 766, weil das Protokoll vorrangig Beweiszwecken dient (s Rn 1), Mängel nicht angegriffen werden, sondern nur der Umstand, dass ein solches gar nicht errichtet wurde (Musielak/Voit/Lackmann § 762 Rz 7). Das Vollstreckungsgericht kann den GV bei fehlerhafter Protokollierung jedoch anweisen, die Vollstreckungshandlung zu wiederholen und dieses Mal ein fehlerfreies Protokoll zu erstellen (Bremen DGVZ 89, 40). Gebühren werden für die Errichtung des Protokolls nicht erhoben. Jedoch wird die Zeit, die die Aufnahme des Protokolls erforderte, bei der Berechnung des Zeitaufwandes der Vollstreckungshandlung nach KVGv Nr 500 mit eingestellt (MüKoZPO/Heßler § 762 Rz 24f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge