Rn 3

Akten, in die nach § 760 die Einsicht zu gewähren ist, sind neben den Kostenbelegen für mehrere zusammen durchgeführte Vollstreckungssachen, gemeinsame Belegblätter bei Sammelakten sowie die Register nach § 47 GVO (Schuschke/Walker/Walker § 760 Rz 4 mwN; aA Zö/Seibel § 760 Rz 1: keine Einsichtnahme, da nur rein innerdienstliche Funktion), ebenso das Pfändungsprotokoll nach § 762 (ThoPu/Seiler § 760 Rz 2). Einsichtnahme in die Akten wird dem berechtigten Personenkreis (s Rn 2) und ihren Bevollmächtigten nur in Anwesenheit des GV gewährt (§ 60 Nr 1 S 3 GVO). Eine Versendung der Akten kommt dagegen nicht in Betracht (AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 78, 159). Nach § 760 S 2 kann Einsicht auch in eine elektronische Akte genommen werden. Sie erfolgt entweder durch die Gewährung einer Online-Akteneinsicht (s zur elektronischen Akteneinsicht in Prozessakten § 299 III) oder durch die Erteilung von Ausdrucken der elektronischen Dokumente (Degen NJW 08, 1475). Ein Anhörungsrecht der übrigen Beteiligten besteht vor der Gewährung der Akteneinsicht oder der Erteilung der Protokollabschriften nicht (Schuschke/Walker/Walker § 760 Rz 7).

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