Rn 4

Wie aus dem Wortlaut ›verklagt‹ hervorgeht, muss Klage erhoben und die Sache rechtshängig sein. Freilich darf die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen haben. Vielmehr muss der Bekl vor der Verhandlung zur Hauptsache einen Schriftsatz bei dem Prozessgericht einreichen, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, ihm den Streit verkündet und seine Ladung zwecks Erklärung beantragt. Es besteht auch im Anwaltsprozess kein Anwaltszwang. Terminsbestimmung, Zustellung des Schriftsatzes und Ladung erfolgen vAw. Verfahrensmängel können durch § 295 geheilt werden. Der Bekl ist berechtigt, die Verhandlung zur Sache bis zur Erklärung des Benannten oder bis zum Schluss des Termins, in dem er sich zu erklären hat, zu verweigern (Abs 1 S 2).

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