Rn 2

Stößt der GV bei der Vollstreckung auf nicht vorhersehbaren Widerstand, hat er diese, sofern nicht die Unterbrechung den Vollstreckungserfolg mit Sicherheit vereiteln würde (Schuschke/Walker/Walker § 759 Rz 2), umgehend vorübergehend einzustellen und erst wieder aufzunehmen, wenn er Zeugen hinzugezogen hat (Zö/Seibel § 759 Rz 2). Die Anwendung von Gewalt ist dabei insofern zulässig, als sie dazu dient, den Widerstand des Schuldners gegen die Heranziehung von Zeugen zu brechen oder zu verhindern, dass der Schuldner flieht oder der Vollstreckung unterliegendes Vermögen beiseite schafft (BGHSt 5, 93, 94 = NJW 54, 200). Ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand darf der GV Zeugen aber nicht rein vorsorglich hinzuziehen (AG Dieburg JurBüro 16, 320), ebenso wenig bei etwaiger Abwesenheit des Schuldners (LG Bremen JurBüro 16, 552). Geeignete Zeugen sind erwachsene Personen oder ein Gemeinde- oder Polizeibeamter. Generell kommen als Zeugen nach § 62 II GVGA ›unbeteiligte und einwandfreie‹ Personen in Betracht, die nahe beim Vollstreckungsort wohnen. Der Gläubiger selbst ist nicht unbeteiligt und daher kein tauglicher Zeuge iSv § 759 (ThoPu/Seiler § 759 Rz 3; großzügiger St/J/Münzberg § 759 Rz 3). Die Zeugen sind gehalten, das Vollstreckungsprotokoll nach § 762 II Nr 4 mit zu unterzeichnen und sollen auf Verlangen eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit nach dem JVEG erhalten. Geleistete Entschädigungen sind Auslagen, die der GV nach dem GvKostG beitreibt.

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