Rn 22

Eine Vollstreckungshandlung, die Abs 4 verletzt, ist nicht unwirksam, aber anfechtbar. Soll die Entscheidung des GV angefochten werden, mit der dieser die Vornahme einer Vollstreckungshandlung innerhalb einer Wohnung ablehnt, so steht dem Schuldner dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 zu (str; aA: Erinnerung nach § 766 bei fehlender Anhörung LG Karlsruhe NJW 86, 550; Zö/Seibel § 758a Rz 36: Ausschluss der Anfechtbarkeit; wN s Rn 14). Einer von beiden Rechtsbehelfen muss dem Schuldner offen stehen (BVerfG NJW 15, 3432 [BVerfG 16.07.2015 - 1 BvR 625/15]). Ein Dritter kann sich, sofern er angehört wurde, nach § 793, sonst mit der Erinnerung nach § 766 zur Wehr setzen (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 24). Gegen die Verweigerung der Vornahme einer Vollstreckungshandlung nach Abs 4, die außerhalb von Wohnungen stattfinden soll, steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 II zu. Der Schuldner ist nach § 766 I erinnerungsbefugt, wenn er rügen möchte, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 758 IV (unbillige Härte, Missverhältnis von Eingriff und Vollstreckungserfolg) nicht vorliegen (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 69). Zu den Auswirkungen der Anfechtung auf ein Pfändungspfandrecht s Rn 16.

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