Rn 17

Abs 4 erschwert die Vornahme von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit und knüpft diese, was die Durchsuchung von Wohnungen anbelangt, an das Vorliegen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, die getrennt von der nach Abs 1 zu erwirken ist (str; Fischer/Weinert DGVZ 05, 38 mwN). Einerseits schränkt die Vorschrift mithin die Vollstreckung an den angegebenen Tagen und Zeiten ein, um den Schuldner in seinem persönlichen Lebensraum nicht über Gebühr zu belasten (App ZKF 11, 12). Andererseits wird die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen nicht vollständig ausgeschlossen, da manche Schuldner gerade zu diesen Zeiten erhebliche Einnahmen erzielen (zB Gaststätten, Taxiunternehmen, Schaustellergewerbe etc) und ein Vollstreckungsversuch zu dieser Zeit besonderen Erfolg verspricht (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 2). Die Vollstreckungshandlungen werden in diesen Fällen an besondere Voraussetzungen geknüpft, je nach dem ob innerhalb einer Wohnung oder außerhalb vollstreckt wird. Geschieht das außerhalb von Wohnräumen, hängt die Zulässigkeit der Vollstreckung zur Unzeit davon ab, ob sie für den Schuldner eine nicht sittengemäße Härte darstellt oder der Vollstreckungserfolg nicht im Verhältnis zum erwarteten Erfolg steht. Eine besondere richterliche Gestattung ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 17). Wird innerhalb der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ein Haftbefehl nach § 901 vollstreckt, ist dafür eine besondere richterliche Erlaubnis erforderlich (BGH NJW-RR 05, 146 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 46/04]). § 758 IV gilt auch für die Räumung nach § 885, weil sich Abs 2 nur auf Abs 1 bezieht, nicht aber auf Abs 4 (ThoPu/Seiler § 758a Rz 25 mwN).

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