Rn 20

Der Richter hat die Belange des Gläubigers und des Schuldners bei der Entscheidung über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen und auch die Interessen von der Vollstreckung nicht betroffener Dritter mit einzubeziehen (AG Groß-Gerau Rpfleger 83, 407). Die Anordnung nach Abs 4 ergeht durch Beschluss, der die Vollstreckungshandlung bezeichnen und idR auch befristen muss (BFH NJW 80, 2096; Stuttg NJW 70, 1329). Die Entscheidung muss angeben, ob die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag gestattet wird oder ob beides möglich sein soll. Sie legitimiert, wenn das nicht anders angeordnet ist, jeweils nur für eine Vollstreckungsmaßnahme und enthält die Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung nach Abs 1 S 1 nicht konkludent (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 22; aA Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 51). Verbraucht ist die Anordnung auch in dem Fall, dass die Vollstreckungshandlung, für die sie erteilt war, keinen Erfolg gehabt hat.

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