Rn 18

Die richterliche Erlaubnis wird nur auf Antrag des Gläubigers erteilt. Der GV kann diesen weder im Namen noch im Auftrag des Gläubigers stellen (s Rn 3). Für die Bescheidung des Antrags ist der Richter am Amtsgericht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die nach § 20 Nr 17 RPflG dem Rechtspfleger zu übertragen wäre. Vielmehr ist die Entscheidung über den Antrag nach Abs 4 eine genuin richterliche Angelegenheit (KG DGVZ 75, 57; Ddorf NJW 78, 2205 [OLG Düsseldorf 03.02.1978 - 3 W 366/77]), der Rechtspfleger kann sie wegen § 8 IV RPflG nicht erteilen. Wie in Abs 1 müssen auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen mit dem Antrag nachgewiesen werden (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 60). Grds ist der Schuldner vor der Entscheidung anzuhören. Die Anhörung ist nur entbehrlich, wenn das Vollstreckungsbegehren entweder besonders dringlich ist oder sie den Vollstreckungserfolg gefährdet (Kobl MDR 86, 64; aA Stuttg OLGZ 70, 182, 185). Ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht, wenn die Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen sich schon ex ante als nicht erfolgversprechend darstellt (LG Frankfurt DGVZ 80, 23, 26), des Weiteren dann nicht, wenn der Gläubiger nicht dartut, dass die Vollstreckung bereits mehrfach zu den üblichen Zeiten versucht und erfolglos geblieben ist (Hamm JurBüro 84, 780, 781; LG Mönchengladbach MDR 08, 292 [LG Mönchengladbach 20.11.2007 - 5 T 317/07]: zweimaliger Vollstreckungsversuch außerhalb der Nachtzeit; s Rn 4).

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