Rn 4

Auch wenn die Voraussetzungen des § 758a gegeben sind, gestattet § 758 nur die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, nicht die dritter Personen. Unproblematisch ist das, wenn die Wohnung im unmittelbaren Besitz des Schuldners ist (Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 4). Besteht ein Mitgewahrsam Dritter an der Wohnung des Schuldners, gibt § 758 zum einen eine Befugnis des GV, diese zu betreten, sich durch den Raum des fremden Gewahrsams hindurch zu begeben, um zu einem anderen zu gelangen, und zum anderen gemeinsam bewohnte Räume zu durchsuchen (St/J/Münzberg § 758 Rz 4). Unter den Voraussetzungen des § 758a III sind dritte Personen zur Duldung der Durchsuchung gehalten (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 3). Zur Frage, ob auch gegen Dritte eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich ist, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen, s § 758a Rn 9. Räume, die dritten Personen zwar gehören, an denen aber Alleingewahrsam des Schuldners besteht, dürfen vom GV betreten und durchsucht werden, weil die Vollstreckung gegen den Schuldner grds überall dort stattfinden kann, wo er angetroffen wird. Insoweit besteht auch ein Verfolgungsrecht des GV dorthin, wo der Schuldner alleinigen Gewahrsam an Räumen oder Sachen hat, in die vollstreckt werden kann (Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 5). Der GV ist daher im letzten Fall auch zum Betreten von Wohnungen dritter Personen befugt, vorausgesetzt tatsächliche Anzeichen ergeben, dass sich in diesen Räumen Sachen befinden, an denen der Schuldner die alleinige Sachherrschaft ausübt (St/J/Münzberg § 758 Rz 5). Zum Erfordernis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gegen den Wohnungsinhaber s § 758a Rn 9.

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