Rn 8

Lehnt der GV die Aushändigung des Titels oder die Erteilung einer Quittung ab, verweigert er diese oder den Vermerk von Teilleistungen auf dem Titel (s Rn 6), ist die Erinnerung nach § 766 statthaft. Sobald der Titel dem Schuldner übergeben wurde, ist die Zwangsvollstreckung beendet, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf fehlt (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 14). Bei nicht rechtmäßiger Aushändigung des Titels kann der Gläubiger eine neue Ausfertigung nach § 733 verlangen oder die Restleistung einklagen (Musielak/Voit/Lackmann § 757 Rz 10). Materiell-rechtlich kann sich der Schuldner ggü dem Gläubiger, der nach vollständiger Leistung iSv § 757 noch im Besitz des Titels ist, gegen eine erneute Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 zur Wehr setzen, die er mit dem Anspruch auf Herausgabe des Titels in entsprechender Anwendung des § 371 BGB kombinieren kann (BGHZ 127, 146 = NJW 94, 3225; BGH NJW 94, 1161, 1162; Köln KTS 84, 318 mit Anm Münzberg KTS 84, 193).

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