Rn 7

Der GV hat dem Schuldner über jede zwangsweise beigetriebene oder freiwillig entgegengenommene (Teil-)Leistung eine Quittung auszustellen. Das geschieht stets in einer gesonderten Urkunde, die mit dem Titel nicht identisch ist (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 10). Soweit nicht das Gesetz eine besondere Quittungsart vorschreibt (zB in Art 39 I, 50 I WG, 34, 47 ScheckG), bestimmt der GV deren Inhalt und Form nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen. Zur ordnungsgemäßen Quittierung gehört die Übergabe des Originals der Quittung. Bei ihr handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Voraussetzungen des § 775 Nr 4 genügt. Die Erteilung einer Quittung für den Schuldner bedeutet nicht den Verlust seines materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine Quittung des Gläubigers nach § 368 BGB. Allerdings ergibt sich daraus kein Zurückbehaltungsrecht ggü dem Vollstreckungsanspruch (Zö/Seibel § 757 Rz 10). Quittungskosten sind Zwangsvollstreckungskosten, die der Schuldner vor Auslieferung des Titels vorzuleisten hat (Schuschke/Walker/Walker § 757 Rz 15).

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