Rn 2

§ 756 setzt die Vollstreckung aus einem Urt voraus, dessen Entscheidungsformel eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung explizit ausspricht. Nicht ausreichend ist, dass sich das Zurückbehaltungsrecht nur aus den Entscheidungsgründen oder gar aus weiteren Unterlagen entnehmen lässt (KG Rpfleger 00, 556 [KG Berlin 25.07.2000 - 1 W 2542/99]). Auch wenn der Ausspruch der Verurteilung Zug um Zug rechtsfehlerhaft unterblieben ist, ist der Anwendungsbereich des § 756 nicht eröffnet (Stuttg DGVZ 80, 60). Das gilt auch, wenn es nur um die Beitreibung eines Teilbetrags geht (LG Wuppertal DGVZ 86, 90). Die Verurteilung Zug um Zug muss allerdings den titulierten Hauptanspruch betreffen. Bei der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bleibt § 756 dagegen außer Betracht (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 10). Der Mehraufwand, der durch die Einschaltung des GV entstanden ist, kann aber nach § 788 beigetrieben werden (Hambg MDR 71, 145). Die Vorschrift ist schließlich auch dann nicht einschlägig, wenn es um die Vollstreckung eines Titels auf Zahlung gegen Aushändigung eines Wechsels, Schecks oder einer anderen legitimierenden Urkunde geht (zB nach Art 39, 50, 77 WG; Art 34, 37 ScheckG; §§ 785, 797, 808 II BGB, § 364 III HGB). Denn hier liegt keine Gegenleistung vor, sondern nur ein besonders ausgestaltetes Quittungsrecht. Gleichwohl ist die Urkunde zusammen mit dem Titel dem GV vorzulegen (BGHZ 177, 178, für eine Inhaberschuldverschreibung; Fichtner DGVZ 04, 1).

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