Rn 4

Obwohl als vorrangige Informationsquelle konzipiert, dürfte die Anfrage beim Einwohnermeldeamt nach Abs 1 als Dienstleistung des GV in der Praxis für den Gläubiger oft nicht wirtschaftlich sein (Goebel FoVo 12, 101, 102), dies vor allem deshalb nicht, weil gewerbliche Rechtsdienstleister häufig professionelle Auskunftsdienste in Anspruch nehmen, die die Auskunft kostengünstiger bereitstellen können als der GV oder schlicht selbst anfragen. Erbringt die Anfrage nach Abs 1 kein verwertbares Ergebnis, kann der GV nach Abs 2 S 1 Nr 1 zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug bzw Fortzug des Schuldners ermitteln (zum potentiell diskriminierenden Charakter einer Anfrage beim Ausländerzentralregister, die einen Schuldner und EU-Bürger betraf vgl aber EuGH EuZW 09, 183). Das versetzt ihn im Anschluss in die Lage, den Aufenthaltsort des Schuldners gem der erhaltenen Information zu eruieren. Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt nach Abs 2 S 1 Nr 3 (AG Schöneberg JurBüro 16, 443) kommen vor allem bei juristischen Personen in Betracht, da sie beim Einwohnermeldeamt nicht verzeichnet sind, idR aber eigene Fahrzeuge halten (Mroß DGVZ 12, 169, 177). Das einzuhaltende zweistufige Vorgehen bei der Informationsbeschaffung nach Abs 2 S 1 Nr 1 ist unerheblich von der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs des Gläubigers. Abs 2 S 1 Nr 2 ist durch GVSchuG (Rn 1) mWv 1.1.22 um berufsständische Versorgungseinrichtungen ergänzt worden. Die Befugnis des GV, den aktuellen Aufenthaltsort und den aktuellen Arbeitgeber bei den Versorgungswerken abzufragen, besteht jedoch nur unter der Maßgabe von Abs 2 S 4.

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