Rn 3

Der GV wird, auch wenn sich das dem Wortlaut des § 755 nicht unmittelbar entnehmen lässt, nicht vAw ermitteln. Dazu bedarf es stets eines besonderen Auftrags des Gläubigers, den der GV übernehmen muss (kein pflichtgebundenes Ermessen: BTDrs 16/10069, 23; LG Verden NJW-RR 16, 1209). Seine Tätigkeit ist kostenpflichtig. Die Systematik der Vorschrift spricht, was die Erhebung der Information anbelangt, für eine gestufte Abfrage (›soweit der Aufenhaltsort des Schuldners nach Abs 1 nicht zu ermitteln ist, darf …‹). In der Tat steht die Anfrage beim Einwohnermeldeamt vor denen nach Abs 2. Allerdings ist das nicht so zu verstehen, dass der Gläubiger über den GV stets eine Anfrage nach Abs 1 veranlassen muss, um danach eine Abfrage bei den Behörden nach Abs 2 in Angriff nehmen zu dürfen (AG Offenbach DGVZ 13, 188). Es würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechen, verlangte man von einem Gläubiger, der bereits persönlich eine erfolglose Anfrage beim Einwohnermeldeamt durchgeführt und sich hernach mit seinem Ermittlungsauftrag an den GV gewendet hat, nun noch einmal nach Abs 1 anfragen zu lassen. Das staatliche Gebühreninteresse allein kann ein solches Vorgehen jedenfalls nicht rechtfertigen. Eine über § 755 hinausgehende Ermittlungsbefugnis hat der GV nicht. Insbesondere ist die Vorschrift keine Grundlage für ›detektivische Ermittlungstätigkeit‹ (Mroß DGVZ 12, 169, 177) bei anderen als den in der Vorschrift genannten Behörden oder gar darüber hinaus. Die vom GV ermittelten Informationen dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur für das jeweils vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren verwendet werden.

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