Rn 6

Jede Auskunft nach § 755 ist nach § 10 GvKostG gebührenrechtlich als selbstständige Angelegenheit zu behandeln. Die Gebühr des GV bestimmt sich nach Nr 440 KV des GvKostG (10 Euro nebst Auflagenpauschale von 3 Euro pro Auskunftsermittlung). Zusätzlich fallen die Kosten der jeweiligen Auskunftsstelle an, ebenso die der weiteren Vollstreckung (Goebel FoVo 12, 101, 104). Zur Kostenerhebung nach Anschriftenermittlung Puppe DGVZ 13, 73; Seip DGVZ 13, 74.

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