Rn 9

Erfolgt die Vollstreckung ohne vollstreckbare Ausfertigung, ist das ein so schwerwiegender Mangel, dass die Vollstreckungsmaßnahme in entsprechender Anwendung des § 44 VwVfG unwirksam ist (s vor §§ 704 ff Rn 14). Geltend gemacht werden kann das mit der Erinnerung nach § 766. Sie ist auch der statthafte Rechtsbehelf, wenn der GV die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner oder Dritten anlässlich der Vollstreckung nicht vorlegt. Allerdings macht dieser Verfahrensfehler die Vollstreckungsmaßnahme nicht nichtig, sondern mit der Erinnerung anfechtbar. Außerdem ist eine Heilung des Fehlers durch nachträgliche Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung möglich.

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