Rn 11

An rechtlich zulässige und kostenneutrale Vorgaben des Gläubigers muss sich der GV halten, wenn sie aus dem Auftrag klar erkennbar sind (LG Augsburg DGVZ 95, 154). Das gilt zB für die Vollstreckung von Teil- oder Restbeträgen (s Rn 8), den Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung, deren Beschränkung auf bestimmte Sachen bei der Pfändung (Voraussetzung: keine berechtigten entgegenstehenden, auch affektiven Interessen des Schuldners; MüKoZPO/Heßler § 753 Rz 25) oder die Aussetzung der Verwertung von Pfandsachen bei Teilzahlungen (Musielak/Voit/Lackmann § 753 Rz 12). Auch kann der GV wegen § 807 I Nr 4 angewiesen werden, die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn anzukündigen, vorausgesetzt der Vollstreckungsauftrag wird mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kombiniert (LG Münster Rpfleger 01, 253; LG Tübingen DGVZ 00, 120; aA LG Lüneburg JurBüro 99, 657: Anweisung auch ohne diese Verknüpfung). Der Gläubiger kann dem GV des Weiteren aufgeben, das Verfahren ruhen zu lassen (ThoPu/Seiler § 753 Rz 15). Schließlich kann er den Vollstreckungsauftrag auch jederzeit wieder zurücknehmen (Schuschke/Walker/Walker § 753 Rz 12). Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen sind in diesem Fall rechtsgrundlos, soweit sie nicht bereits beendet sind. Der GV muss sie vAw aufheben (§ 64 I GVGA). Beantragt der Gläubiger die (einstweilige) Einstellung der Vollstreckung, hat der GV dem zu folgen (Zö/Seibel § 753 Rz 13). Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Wegen Befangenheit kann der Gläubiger den GV nicht ablehnen (BGH NJW-RR 05, 149 [BGH 24.09.2004 - IXa ZB 10/04]). Auch hat der Gläubiger ggü dem GV kein allgemeines Weisungsrecht (Mroß DGVZ 11, 103). Dieser handelt deshalb nicht pflichtwidrig, wenn er der Aufforderung des Gläubigers, einen bestimmten Gegenstand zu pfänden, unter Beachtung seiner Dienstvorschriften nicht nachkommt (LG Berlin MDR 77, 146).

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