Rn 2

Seiner rechtlichen Stellung nach ist der GV Beamter iSv § 1 GVO oder in den neuen Bundesländern Angestellter des öffentlichen Dienstes (Schuschke/Walker/Walker Vor § 753–763 Rz 2). Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind §§ 154 f GVG, die bundeseinheitlichen GVordnungen (GVO) der Länder sowie die Geschäftsanweisung für GV (GVGA). Zwar bindet sie den GV als Beamten dienstrechtlich. Im Außenverhältnis sind jedoch allein die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO maßgebend (Zö/Seibel § 753 Rz 4). Zum Gesetzentwurf des BRs zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BRDrs 49/10 v 3.2.10); s vor §§ 704 ff Rn 23.

 

Rn 3

Der GV ist selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung (Götze/Schröder DGVZ 09, 1). Ihn verbindet mit dem Gläubiger kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (BGH NJW-RR 04, 788). Er nimmt bei der Vollstreckung hoheitliche Aufgaben des Staates in eigener Verantwortung wahr (BGHZ 93, 287, 298). Verletzt er seine Amtspflichten schuldhaft, ist das ein Fall der Amtshaftung nach Art 34, § 839 BGB (BGH NJW-RR 09, 658; BGHZ 142, 77, 80f). Als Organ der Rechtspflege ist er weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Gläubigers (sog Amtstheorie). Er steht zu diesem auch in keinem Auftragsverhältnis (BVerwG NJW 83, 896), auch wenn das der Wortlaut von Abs 1 nahelegt. Privatrechtlich wird der GV dagegen tätig, wenn er als Sequester agiert, also ein auf hoheitlicher Grundlage weggenommenes Objekt sichergestellt, verwahrt oder verwaltet wird. Für Pflichtverletzungen haftet der GV in diesem Bereich persönlich (BGH NJW 01, 434 [BGH 09.11.2000 - III ZR 314/99]; NJW 85, 1711 [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83]).

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