Rn 4

Die Teilsicherheit bestimmt sich nach S 1 nach dem Verhältnis zwischen dem vollstreckten Teilbetrag und der gesamten Summe, wobei ein Teilbetrag, der bereits vorher vollstreckt wurde, in die Rechnung nicht mit eingestellt wird. Dafür ist der zu vollstreckende Teilbetrag mit dem Betrag der Gesamtsicherheitsleistung zu multiplizieren und das Ergebnis durch den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung zu dividieren. Der Gesamtbetrag ist die Hauptforderung, es sei denn, es handelt sich um die isolierte Vollstreckung von titulierten Zinsen oder Kostenanteilen. Diese müssen zum Gesamtbetrag addiert werden (MüKoZPO/Heßler § 752 Rz 3). Wieder anders ist es, wenn Zinsen lediglich aus dem zu vollstreckenden Teil der Hauptforderung vollstreckt werden sollen. Sie bleiben dann unberücksichtigt, weil der Zinsanteil bereits in der Gesamtsicherheitsleistung abgebildet wird (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 4).

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