Rn 3

Erbringt der Gläubiger die Teilsicherheit und weist er deren Gestellung in der Form des § 751 II nach, kann er nach der Zustellung des Nachweises die Vollstreckung wegen des Teilbetrags betreiben, indem er einen Vollstreckungsauftrag über einen betragsmäßig bestimmten Teil des Vollstreckungsanspruchs erteilt. Das gilt auch in dem Fall, dass der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Denn die Leistung der Gegensicherheit nach § 711 S 1 ist ein Fall des § 751 II (s § 751 Rn 4). Nach S 2 bleibt es dem Schuldner unbenommen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Teilsicherheit abzuwenden, vorausgesetzt er ist nach Abs 1 S 1 zu deren Abwendung befugt. Erfährt der Schuldner wie im Regelfall erst kurz vor der Einleitung von der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme, muss er faktisch den gesamten Sicherheitsbetrag vorhalten, weil nicht klar ist, in welcher Höhe der Gläubiger vollstrecken wird (Musielak/Voit/Lackmann § 752 Rz 3). Für mehrere Teilvollstreckungen müssen Sicherheitsleistungen für jeden Teil der Forderung gesondert nachgewiesen werden (Zö/Seibel § 752 Rz 3). Sie sind von § 752 nur gedeckt, wenn die Teilsicherheitsleistungen nicht mit dem durch die Vollstreckung erlangten Teilbetrag bestritten werden (str; MüKoZPO/Heßler § 752 Rz 4; aA ThoPu/Seiler § 752 Rz 4).

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