Rn 5

Letzte Voraussetzung bildet die Hinterlegung des Leistungsgegenstandes unter Rücknahmeverzicht zugunsten der streitenden Gläubiger. Die Hinterlegungsbefugnis folgt unmittelbar aus § 75, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 372 entbehrlich sind (BGH NJW 97, 1501 [BGH 28.01.1997 - XI ZR 211/95]). Die Schuld muss in vollem Umfang einschließlich Nebenleistungen wie Zinsen durch die Hinterlegung getilgt werden.

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