Rn 8

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung bildet § 812 BGB (BGH NJW 61, 1457f [BGH 15.05.1961 - VII ZR 181/59]). Die Rechtskraft des Schlussurteils erstreckt sich auch auf den ausgeschiedenen Urbeklagten. Hat der Zweitprätendent nur Klageabweisung beantragt und nicht Widerklage erhoben, kann er nach Abweisung der Klage nicht Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen (BGH NJW 00, 291, 294 [BGH 15.10.1999 - V ZR 141/98]). Außerdem muss – soweit noch nicht geschehen – über die dem unterliegenden Prätendenten aufzuerlegenden Kosten entschieden werden. Werden Klage und Widerklage abgewiesen, ist der hinterlegte Betrag ohne neue Klage an den Urbeklagten auszukehren.

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