Rn 3

Bei dem Erwerbsgeschäft, das der Vollstreckungsschuldner betreiben muss, handelt es sich um jede auf Wiederholung angelegte, dauerhaft der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit (BGHZ 83, 76, 78 f = NJW 82, 1810), die (handels-)gewerblich, landwirtschaftlich (BayObLG NJW-RR 96, 80, 81 [OLG Karlsruhe 06.07.1995 - 4 U 269/94]), wissenschaftlich, künstlerisch oder freiberuflich angelegt sein kann. Selbstständig wird das Erwerbsgeschäft geführt, wenn das im eigenen Namen geschieht oder der Ehepartner oder Dritte es für den Ehegatten führen (RGZ 127, 110, 114), auch dann, wenn der Betrieb mit einem anderen zusammen geführt wird, falls der das Erwerbsgeschäft innehabende Ehegatte persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG ist (BayObLGZ 83, 187, 189 f; nicht aber GmbH-Gesellschafter oder Kommanditist; Zö/Seibel § 741 Rz 5). Eine weisungsgebundene Tätigkeit in einem fremdem Unternehmen ist keine selbstständige Führung eines Erwerbsgeschäfts iSv § 741 (St/J/Münzberg § 741 Rz 5). Der andere Ehegatte muss mit dem Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch seinen Partner einverstanden sein.

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