Rn 5

Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein oder mitverwaltet, kann der Vollstreckung gegen den anderen nicht nach § 809 wegen (Mit-)Gewahrsams widersprechen (Zö/Seibel § 741 Rz 7). Wohl aber kann er mit der Erinnerung oder der Widerspruchsklage nach § 774 rügen, aus dem Titel dürfe nach § 741 nicht die Vollstreckung in das Gesamtgut stattfinden, weil er gegen die erwerbsgeschäftliche Tätigkeit Einspruch eingelegt oder seine Einwilligung widerrufen habe und dies zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Güterrechtsregister auch eingetragen war (MüKoZPO/Heßler § 742 Rz 18). Außerdem kann er mit der Klage nach § 774 erreichen, dass die Vollstreckung für unzulässig erklärt wird, wenn sie außerhalb der materiell-rechtlichen Haftungsgrenzen des Gesamtguts stattgefunden hat, obwohl sie § 741 entsprach. Schließlich können beide Ehegatten oder Lebenspartner mit der Klage nach § 774 iVm § 771 einwenden, dass der Vollstreckungsschuldner nicht selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibe.

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