Rn 6

Der Gläubiger kann mit der Erinnerung nach § 766 II geltend machen, dass einem Widerspruch des nicht schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners nachgegeben wurde, obwohl dieser wegen § 739 unbeachtlich war (Schuschke/Walker/Schuschke § 739 Rz 15). Dagegen kann der Gläubiger nicht mit der Erinnerung geltend machen, ein anderer Gläubiger habe zu Unrecht auf den Gegenstand zugegriffen. Dieser Einwand wird grds nur im Verteilungsverfahren berücksichtigt (einschränkend St/J/Münzberg § 739 Rz 31). Der nicht schuldende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat die Erinnerung nach § 766 nur dann, wenn die Gewahrsamsvermutung des § 739 ausnahmsweise nicht eingreift (Musielak/Voit/Lackmann § 739 Rz 7). Mit dem Einwand, die Eigentumsvermutung nach §§ 1362 I BGB, 8 I LPartG greife nicht ein, wird er dagegen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört (Ddorf DGVZ 82, 114). Will er sich auf sein Eigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht berufen, muss er das mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 tun. Haften beide Partner, zB aus §§ 1357 BGB, 8 II LPartG, gesamtschuldnerisch für die Forderung, existiert aber nur ein Titel gegen einen von beiden, kann der Klage des anderen Partners aus § 771 uU mit dem Arglisteinwand begegnet werden (Schuschke/Walker/Schuschke § 739 Rz 18).

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