Rn 10

Eine fehlerhafte Parteibezeichnung kann im Wege der Berichtigung des Rubrums nach § 319 korrigiert werden, wenn sich durch Auslegung ermitteln lässt, dass der Titel in Wirklichkeit gg alle Gesellschafter gerichtet sein soll. Sind im Rubrum eines Urt die Gesellschafter als Beklagte aufgeführt, wird aber im Tenor nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt, so ergibt die Auslegung, dass die Gesellschafter nicht verurteilt sind. Aufgrund eines solchen Urt kann keine Zwangshypothek eingetragen werden (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Eine GbR, die rechtsfehlerhaft als Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, wird wie eine solche behandelt. Ist eine Eintragung im Handelsregister nicht erfolgt, richtet sich die Vollstreckung nach § 736.

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