Rn 8

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist die Gesellschaft zu einem Rechtssubjekt geworden, das selbst die Parteifähigkeit besitzt. Daraus müsste man an sich den Schluss ziehen, dass ein Titel gegen die Gesellschafter nicht genügt, um die ZV in das Gesellschaftsvermögen zu betreiben. Im Hinblick auf den noch immer existierenden Wortlaut des § 736 hat die Rspr diese Konsequenz nicht gezogen. Der BGH hat ausdrücklich die ZV in das Gesellschaftsvermögen aus einem Titel gg alle Gesellschafter für zulässig erachtet (BGH NW 11, 2048, Rz 11; 08, 1378; NJW 07, 1813 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 19/05]; 04, 3632 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 288/03]). Die Rechtslage bei oHG und KG ist wegen § 124 HGB insoweit abweichend, als dort ausschließlich ein Titel gegen die Gesellschaft zur ZV berechtigt. Ein Titel gg einen einzelnen Gesellschafter berechtigt nur zur ZV in das Privatvermögen dieses Gesellschafters. Insofern kann der Gläubiger dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen gem § 859 pfänden und nach Kündigung gem § 725 BGB auf das Auseinandersetzungsguthaben oder den Abfindungsanspruch zugreifen.

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