Rn 4

Nunmehr hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet (G v 10.8.21, BGBl I 3436) und damit die Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ gezogen. Er hat § 736 nF der materiellen Rechtslage angepasst. Der künftige § 713 BGB nF ordnet das Gesellschaftsvermögen der nunmehr rechtsfähigen GbR zu. Die dem entgegenstehende Regelung des § 736 aF war damit nicht zu vereinbaren. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der GbR ist gem § 722 I BGB nF nur noch mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich. Aus diesem Titel gegen die Gesellschaft ist jedoch eine Zwangsvollstreckung gg die Gesellschafter nicht möglich (§ 722 II BGB nF). Die Neuregelung des § 736 nF bringt nur noch eine Erleichterung des Identitätsnachweises der GbR. Die Neuregelung tritt am 1.1.24 in Kraft.

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